Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität in Hessen. Sie besteht aus einem schulischen und einem praktischen Teil: Man erwirbt zunächst nach (mindestens) zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase den schulischen Teil. Dannach folgt eine (mindestens) einjährige berufliche Tätigkeit (Ausbildung, Praktikum usw.).

 

Im Einzelnen gilt nach § 48 der OAVO Folgendes:

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2) a) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erfüllt, wer in zwei inhaltlich aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase

1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2. in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei inhaltlich aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden.
Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5a der OAVO.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach OAVO, Anlage 12 umgerechnet.

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

– Präsenz und Leistungsbereitschaft,
– selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,
– Kooperations- und Teamfähigkeit,
– Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monate, der mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monate anzurechnen. Die berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 kann erst nach Erwerb der Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden.

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 3 der OAVO) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b der OAVO.

Ergänzende aktuelle Hinweise durch das Kultusministerium zur Art der geforderten beruflichen Tätigkeit befinden sich in der Schüler-Box.