Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (E1 – E2) und in die Qualifikationsphase (Q1 – Q4). Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Zeugniskonferenz über die Zulassung zur Qualifikationsphase.

Zulassung zur Einführungsphase und Verweildauer in der Oberstufe

1. Zugelassen werden Sie zur gymnasialen Oberstufe durch Ihre Versetzung in die Einführungsphase; dabei gelten die Ihnen vertrauten Versetzungsbestimmungen (Vademecum).

2. Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Ein längerer Auslandsaufenthalt in der Oberstufe wird Ihnen nicht auf die Verweildauer von maximal vier Jahren angerechnet.

Informationsrecht Ihrer Eltern über Ihre schulische Entwicklung

1. Auch wenn Sie schon volljährig sind, müssen wir Ihre Eltern bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres über wesentliche Entwicklungen Ihrer Schullaufbahn informieren (gemäß § 72 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes); zum Beispiel, wenn …

  • Ihre Zulassung zur Qualifikationsphase gefährdet ist,
  • Sie nicht zur Qualifikationsphase oder zum Abitur zugelassen wurden,
  • Sie das Abitur nicht bestanden haben,
  • Ordnungsmaßnahmen wie die Androhung des Schulverweises oder der Schulverweis gegen Sie beschlossen wurden.

2. Wenn Sie als Volljährige(r) nicht wollen, dass Ihre Eltern über Sie in diesen Fällen informiert werden, müssen Sie bei der Schule diesem Informationsrecht Ihrer Eltern schriftlich widersprechen. Die Schule würde Ihren Eltern dann mitteilen, dass Sie diesen Widerspruch eingelegt haben.

Versäumnisse (> Fehlzeitenregelung)

1. Wenn Sie Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen versäumen, müssen Sie selbst (wenn Sie volljährig sind) oder Ihre Eltern spätestens am dritten Tag der Schule den Grund der Abwesenheit schriftlich mitteilen (dem Sekretariat oder dem Klassenlehrer/Tutor). Wenn Sie innerhalb von sechs Wochen mindestens sechs Tage unentschuldigt gefehlt haben, kann der Schulleiter beim Schulamt Ihre Verweisung von der Schule beantragen.

2. Ihre schriftlichen Entschuldigungen müssen Sie zusammen mit Ihrem Fehlzeitenheft nach ihrer Vorlage bei den Fachlehrern selbst aufbewahren, und zwar bis zum Ende des Schuljahres.

3. Die Schule kann von Ihnen – ob Sie volljährig sind oder nicht – nach vorheriger Ankündigung zur Entschuldigung eines Versäumnisses ein ärztliches Attest verlangen (Attestpflicht); eine Bescheinigung über einen Arztbesuch genügt dann nicht. Eine versäumte Klausur oder Prüfung wird mit null Punkten bewertet, wenn Sie Ihr Fehlen durch ein Attest entschuldigen mussten, dies aber nicht tun. Ob Sie eine versäumte Klausur oder Prüfung nachzuholen dürfen oder müssen, entscheidet Ihr Lehrer; Anspruch auf einen Nachholtermin haben Sie nicht. Es ist zulässig, dass eine nachzuschreibende Klausur oder Prüfung nicht fristgerecht fünf Unterrichtstage vorher angekündigt wird.

4. Von der aktiven Teilnahme an Sport können Sie auf Antrag (bei Minderjährigen durch die Eltern) freigestellt werden, wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen.

  • Bis zu vier Wochen kann Sie der Sportlehrer befreien, bis zu drei Monate der Schulleiter; wenn offensichtlich erkennbare Verletzungen vorliegen, kann der Schulleiter auch länger andauernde Freistellungen erteilen.
  • Ansonsten müssen Sie nach drei Monaten ein amtsärztliches Attest vorlegen, das Sie bis zu einem Jahr vom Sportunterricht befreien kann.
  • Aber: Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, müssen Sie den Sport-Unterricht besuchen und bei sporttheoretischen Fragestellungen mitarbeiten (Referate, Protokolle, Spielleitung usw.). Ihre dabei erzielte Note ist in der Einführungsphase versetzungswirksam.

5. Wenn Sie aus schulischen Gründen im Unterricht fehlen (SV-Sitzung, Klausur in einem anderen Fach, Lehrausflug usw.), gelten diese Stunden nicht als (entschuldigt oder unentschuldigt) versäumt.

6. Beurlaubungen müssen Sie rechtzeitig, gut begründet und schriftlich beantragen (z.B. für Musterung, Wohnungswechsel usw.). Für bis zu zwei Unterrichtstage kann Sie Ihr Tutor beurlauben. Wenn Sie länger oder unmittelbar vor oder nach den Ferien beurlaubt werden wollen, müssen Sie Ihren Antrag an den Schulleiter richten, und zwar spätestens drei Wochen vor dem Termin der Beurlaubung.

Fächer und Unterricht

In der Einführungsphase werden grundsätzlich alle Fächer angeboten, die Sie in Ihrer Schullaufbahn kennen gelernt haben. In folgenden Fächern haben Sie verbindlich Unterricht (aufgeteilt nach den drei Aufgabenfeldern):

  • sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld I: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Kunst oder Musik;
  • gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld II: Geschichte, Politik & Wirtschaft (auf Englisch in E1, danach auf Deutsch oder auf Englisch), Religion oder Ethik
  • mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld III: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie
  • Sport.

Insgesamt müssen Sie 34 Wochenstunden belegen; nachrechnen können Sie Ihre Wochenstunden mithilfe der E-Phasen-Stundentafel.

Je nach Nachfrage und Lehrerversorgung stehen folgende ergänzende Fächer zur Auswahl:

  • AF I: verschiedene Fremdsprachen: Italienisch (fortführend ab Klasse 8 oder neu beginnend in der E-Phase) und Französisch (fortführend ab Klasse 8);
  • AF II: Erdkunde, Philosophie;
  • AF III: Informatik.

Erteilt wird der Unterricht vorwiegend im Klassenverband. Dennoch werden Sie mehr als in der Sekundarstufe I in klassenübergreifenden Kursen unterrichtet, und zwar in Italienisch (für Anfänger), in Französisch, in Kunst, Musik, Religion, Ethik, Politik & Wirtschaft (auf Deutsch oder Englisch im zweiten Halbjahr E2), Erdkunde, Philosophie, Informatik und in Sport.

Die Inhalte der Kerncurricula von ErdkundeInformatik und Philosophie, können Sie hier nachlesen.

Bedenken Sie bei Ihrer Kurswahl, dass Sie später als Leistungskurs oder als Abitur-Prüfungsfächer nur Fächer wählen können, in denen Sie durchgehend ab der Einführungsphase Unterricht hatten (wichtig bei Kunst, Musik, Religion, Ethik, Erdkunde, Philosophie, Informatik).

Die Fachwahlen finden vor den Osterferien statt, die Kurswahlen vor den Sommerferien. Ihre Wahlentscheidungen gelten für die gesamte Einführungsphase.

Fremdsprachen

1. In der Einführungsphase haben Sie Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen, die sie in der Regel aus der Mittelstufe fortsetzen.

2. Griechisch, das Sie in Klasse 8 begonnen haben, gilt stets als Ihre zweite Fremdsprache, Sie müssen es bis zum Ende von Q2 fortführen.

4. Das “Latinum” erwerben Sie, wenn Sie nach E2 in Latein mindestens 5 Punkte („ausreichend“) als Zeugnisnote erzielen. Das “Graecum” haben Sie erreicht, wenn Sie nach Q2 mit mindestens 5 Punkte bewertet werden.

Noten und Leistungsnachweise

1. In der Oberstufe werden Ihre Leistungen mit Punkten bewertet. Immer drei Punkte entsprechen einer Notenstufe (außer: “0” Punkte = Note 6), und zwar folgendermaßen:

15=1+; 14=1; 13=1-; 12=2+; 11=2; usw.

Als „unter‘m Strich“ gilt eine Klausur oder Prüfung bereits mit 4 Punkten, obwohl 4 Punkte noch der Note 4- entsprechen!

2. In den Hauptfächern (Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen) schreiben Sie zwei Klausuren im Halbjahr (sie zählen rund 50% der Zeugnisnote), in allen anderen Fächern je eine Klausur (sie macht ca. ein Drittel der Zeugnisnote aus). Klausuren dauern in der Regel 90 Minuten.

3. Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthält.

4. Für die verkursten Fächern werden die Klausurtermine von der Schule über den Klausurenplan koordiniert und über das Schulportal veröffentlicht.

5. Sind mehr als die Hälfte einer Klausurarbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet, so muss die Arbeit einmal wiederholt werden. Es zählt für Sie dann die bessere der beiden Noten.

6. In allen Fächern droht Ihnen bereits ab der Einführungsphase in den Klausuren der Abzug von ein bis zwei Punkten, wenn Ihre Arbeit gemäß den Vorgaben des Fehlerindexes schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form aufweist.

7. Der Nachteilsausgleich für Legastheniker gilt in der Oberstufe nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen und wird zum Beispiel durch eine verlängerte Bearbeitungszeit in Klausuren gewährt.

8. Für Ihre Benotung am Ende eines Halbjahres sind Ihre im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie Ihre Ergebnisse in den Klausuren. Zu Ihren im Unterricht erbrachten Leistungen gehören neben Ihrer Mitarbeit Hausaufgaben, Protokolle, Versuchsbeschreibungen, Referate u. a. Über die Bewertung der “Mitarbeit im Unterricht” gibt folgende Übersicht Auskunft.

9. Über Ihren Leistungsstand sollten Ihnen Ihre Fachlehrer regelmäßig Auskunft geben. Ihre Eltern informiert die Schule, auch wenn Sie schon volljährig sind, ggf. über besondere Entwicklungen Ihrer schulischen Laufbahn (Nichtzulassung, Ordnungsmaßnahmen usw.) – es sei denn, Sie haben der Schule solche Mitteilungen an Ihre Eltern ausdrücklich untersagt (schriftlich).

Vorbereitung auf die Qualifikationsphase

1.Zur Vorbereitung auf die Wahl der Leistungskursfächer und auf den Unterricht in der Qualifikationsphase erhalten Sie zwischen den Herbstferien und Februar an stofflich begrenzten Beispielen einen Eindruck von den besonderen Anforderungen des betreffenden Faches als Leistungskursfach – insbesondere im Hinblick auf die stärker wissenschaftlich orientierten Arbeitsmethoden im Leistungskurs.

Zulassung zur Qualifikationsphase

1. Für die Qualifikationsphase zugelassen werden Sie, wenn Sie in allen verbindlichen Fächern am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben.

2. Ein Fach unter fünf Punkte können Sie durch ein anderes Fach mit 10 Punkten oder durch zwei Fächer mit 7 Punkten ausgleichen; ein „Hauptfach“ (Deutsch, Mathematik, zwei verpflichtende Fremdsprachen) kann nur durch ein “Hauptfach” mit 10 Punkten oder durch zwei „Hauptfächer“ mit jeweils mindestens 7 Punkten ausgeglichen werden.

3. Zwei Fächer unter fünf Punkte können Sie nur dann gemäß Absatz 2 ausgleichen, wenn nur eines der Fächer ein „Hauptfach“ ist.

4. Drei und mehr Fächer unter fünf Punkte können Sie nicht ausgleichen.

5. Ein Fach mit null Punkten kann nicht ausgeglichen werden.

6. Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist nur bis zum Beginn des 2. Halbjahres möglich. Denn die Zulassung zur Qualifikationsphase muss dann neu erworben werden.